Microsoft Windows 11 Pro 64-bit HUN ungenutzte digitale Lizenz

Microsoft
ArtikelnummerS-240101-0034
Garantiewarranty-as-per-regulations
Aktie: 5Stk own_stock_text_short
9 990 Ft
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Gültigkeitsdauer der Lizenz: gültig bis zum Austausch des Mainboards
Upgrade von Windows 10 Pro -> Windows 11 Pro möglich
Für eine einmalige Aktivierung geeignet
Unbegrenzt oft neu installierbar
Beim Austausch des Mainboards verliert der Schlüssel seine Gültigkeit
Nicht auf ein anderes Gerät übertragbar
Kontinuierliche Update-Möglichkeit
NICHT für ein Editions-Upgrade geeignet (von Home auf Pro)

Microsoft Windows 11 Pro ist ein modernes Betriebssystem, das Sicherheit und Leistung auf Unternehmensniveau bietet. Die Lizenzbedingungen sind flexibel und ermöglichen Administratoren eine effiziente Verwaltung sowie Benutzern ein optimales Nutzungserlebnis. Windows Update vereinfacht die Verwaltung von Updates zusätzlich, sodass Sie jederzeit auf dem neuesten Stand bleiben können.

RECHTSGRUNDLAGE

RECHTSGRUNDLAGE FÜR GEBRAUCHTE SOFTWARE IN DER EU
Auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Curia) vom 3. Juli 2012 (C-128/11) ist der Verkauf von Software auch ohne physische Lieferung eines Datenträgers (CD/DVD/USB-Stick) zulässig. Lizenzschlüssel können elektronisch übertragen werden; ebenso sind der Verkauf ungenutzter Softwarelizenzen und die Weiterübertragung gebrauchter Lizenzen legal, unabhängig davon, ob sich die Software auf einem Datenträger befindet, als COA vorliegt oder als elektronischer Lizenzschlüssel bereitgestellt wird. Der Softwarehersteller kann den Weiterverkauf seiner Lizenzen und die weitere Nutzung seiner Programme nicht verhindern, einschließlich OEM-, Retail- und Volume-Lizenzen sowie aus dem Internet heruntergeladener „ESD“-Versionen.

Das Urheberrecht des Softwareherstellers an der Lizenz ist erschöpft, sobald die Software erstmals verkauft und in Verkehr gebracht wurde (Erschöpfungsgrundsatz). Der Verkauf von Volume-, kommerziellen und OEM-Lizenzen sowie der freie Handel mit elektronischen Lizenzen ist im Gebiet der Europäischen Union (EWR) zulässig. (C-128/11, ECLI:EU:C:2012:407, EU 2001/29/EG, 28, 2009/24/EG)

Aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24 geht hervor, dass mangels besonderer vertraglicher Bestimmungen die Vervielfältigung eines Computerprogramms keiner Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn diese Vervielfältigung erforderlich ist, damit der rechtmäßige Erwerber das Computerprogramm bestimmungsgemäß verwenden kann, einschließlich der Fehlerberichtigung.

Da der Inhaber des Urheberrechts dem Weiterverkauf einer Kopie eines Computerprogramms, für die sein Verbreitungsrecht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, nicht widersprechen kann, ist festzustellen, dass der zweite Erwerber dieser Kopie sowie alle späteren Erwerber als „rechtmäßige Erwerber“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24 gelten.


Gerichtshof der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 94/12 öffnen.

Luxemburg, 3. Juli 2012 (offizielle Quelle: curia.europa.eu)

„Der Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil fest, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann Anwendung findet, wenn der Rechteinhaber Kopien seines Programms auf einem materiellen Datenträger wie CD-ROM oder DVD vertreibt, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.“

„Wenn der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine Kopie eines Computerprogramms – materiell oder immateriell – zur Verfügung stellt und gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag abschließt, der dem Kunden das Recht zur Nutzung dieser Kopie auf unbestimmte Zeit einräumt, verkauft der Rechteinhaber diese Kopie und erschöpft sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Ein solches Geschäft beinhaltet die Übertragung des Eigentums an der Kopie. Daher kann der Rechteinhaber dem Weiterverkauf dieser Kopie anschließend nicht mehr widersprechen, selbst wenn der Lizenzvertrag eine Weiterübertragung verbietet.“

Von gebrauchter bzw. Second-Hand-Software spricht man, wenn die Nutzungsberechtigung der Softwarelizenz von einem früheren Endnutzer stammt und nicht direkt über die kommerziellen Kanäle des Herstellers oder seines Distributors in Verkehr gebracht wird.

„Second-Hand“- oder „Re-Marketing“-Software gelangt größtenteils aus europäischen Unternehmensliquidationen, Standortschließungen, Aussonderungen, dem Kauf neuer Software sowie in Form von Lizenzen, die von defekten oder zerlegten Computern getrennt wurden, als gebrauchte Lizenz erneut in den Handel. Auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012 (C-128/11) dürfen Softwarehersteller den Weiterverkauf gebrauchter oder ungenutzter Softwarelizenzen nicht untersagen, selbst dann nicht, wenn dies durch die EULA verboten wird oder die dazugehörigen Programme vom Nutzer aus dem Internet heruntergeladen wurden.

Das Urheberrecht des Softwareherstellers ist mit dem ersten Verkauf erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz), sodass der Hersteller den weiteren Verkauf und die Nutzung nicht verhindern kann, wenn die Software bereits einmal in Verkehr gebracht wurde. Wenn der Urheberrechtsinhaber eine Kopie des Programms verkauft und dem Nutzer das Recht zu deren Nutzung einräumt, erschöpft er damit sein Verbreitungsrecht.


BUNDESGERICHTSHOF (BGH)
Wie erwartet entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.12.2014, dass bei Lizenzen, die der Käufer im Rahmen eines vergünstigten Volumenvertrags erworben hat und die die Nutzung mehrerer Kopien der betreffenden Software ermöglichen, der Weiterverkauf von Volume-Lizenzen zulässig ist, sofern die betreffenden Kopien vom ursprünglichen Käufer unbrauchbar gemacht (gelöscht) wurden, beziehungsweise auch dann, wenn die jeweilige Lizenz von vornherein nicht genutzt wurde.

Die Entscheidung des BGH vom 11. Dezember 2014:

„Der Weiterverkauf von Softwarekopien, die von der Website des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen wurden, setzt nicht voraus, dass der spätere Erwerber einen physischen Datenträger erhält, der die gebrauchte Kopie des Computerprogramms enthält; es reicht aus, wenn der spätere Erwerber eine Kopie des Programms von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterlädt.“

Es wurde erneut bestätigt, dass Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung gebrauchter Software keine Angst vor dem Softwarehersteller haben müssen. Nach Auffassung der Vergabekammer Münster sind Unterlassungs- oder Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit der Softwarenutzung auf Grundlage sekundärer Nutzungsrechte angesichts der höchstrichterlichen Entscheidungen des EuGH und des BGH nicht mehr objektiv nachvollziehbar. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass kein Nachweis für einen finanziellen Verlust des Softwareherstellers vorlag.

Gebrauchte Lizenzen unterscheiden sich in keiner Weise von neuen Lizenzen, und gebrauchte Software ist im Vergleich zu neuer Software nicht erkennbar.

Sowohl das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch die Entscheidung des BGH sind endgültig.


IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERTRAGUNG ANGEWENDETE GESETZE UND RICHTLINIEN
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, 2012, C-128/11. (Erschöpfung des Verbreitungsrechts, Begriff des rechtmäßigen Erwerbers.)
Richtlinien 2009/24/EG und 2001/29/EG des Europäischen Parlaments. (Über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.)
EU-Verordnung 910/2014 und Regierungsverordnung 137/2016 (13. Juni). (Vorschriften zur digitalen Authentifizierung.)
ITM-Regierungsverordnung 1/2018 (29. Juni). (Vorschriften zur digitalen Archivierung.)

RICHTLINIE 2009/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
„Rechtsschutz von Computerprogrammen – Vertrieb gebrauchter, aus dem Internet heruntergeladener Computerprogramme – Richtlinie 2009/24/EG – Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 – Erschöpfung des Verbreitungsrechts – Begriff des rechtmäßigen Erwerbers“


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) wie folgt entschieden:

1) „Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Verbreitungsrecht an einer Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Urheberrechtsinhaber, der das Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger – auch unentgeltlich – gestattet hat, dem Nutzer gegen Zahlung eines Entgelts, das dem wirtschaftlichen Wert dieser Kopie entspricht, auch ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat.“
2) „Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass im Fall des Weiterverkaufs einer Benutzerlizenz – der auch den Weiterverkauf einer vom Internetauftritt des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms umfasst –, die der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ursprünglich zeitlich unbeschränkt und gegen Zahlung eines dem wirtschaftlichen Wert der betreffenden Kopie entsprechenden Entgelts eingeräumt hat, der zweite Erwerber der Lizenz sowie jeder weitere Erwerber sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie berufen können und daher als rechtmäßige Erwerber im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten, denen das Vervielfältigungsrecht nach der letztgenannten Bestimmung zusteht.“

OFFIZIELLE QUELLEN, INFORMATIONEN
EU InfoCuria (C-128/11): öffnen - Urteil des Gerichtshofs

EUR-Lex: öffnen - Richtlinie 001/29/EG

EUR-Lex: öffnen - Richtlinie 2009/24/EG

Beschluss des Bundesgerichtshofs: öffnen - BGH

Regierungsverordnung: EU-Verordnung 910/2014 und Regierungsverordnung 137/2016 (13. Juni)

EU Curia: öffnen - Pressemitteilung Nr. 94/12

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